221 StPO), wobei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe – welche sich gegen Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut richten – äusserst schwer wiegen. Der Beschwerdeführer soll am 11. Dezember 2024 das Opfer unvermittelt mit einem Gipserbeil angegriffen haben, das Gipserbeil mehrfach in Richtung des wegrennenden Opfers geworfen haben und diesem hinterhergerannt sein, wobei er einmal das Opfer getroffen haben soll.