Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) ist mit Freiheitstrafe nicht unter fünf Jahren sowie der Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht. Es handelt sich mithin um Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 221 StPO), wobei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe – welche sich gegen Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut richten – äusserst schwer wiegen.