Solange mittels Gutachten nicht geklärt ist, ob der Beschwerdeführer schuldfähig ist oder nicht, kann auch noch keine Anklage erhoben werden. Diese Gegebenheiten haben indes nichts mit einem angeblich fehlenden dringenden Tatverdacht zu tun. 3.5 Zusammengefasst hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher Tötung somit zu Recht bejaht.