schwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass beim Beschwerdeführer Zweifel an dessen Schuldfähigkeit vorliegen und demzufolge – nachdem das Gutachten von Dr. med. L.________ vom 23. April 2025 gemäss dem Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 266 vom 19. September 2025 aus den Akten gewiesen worden war – ein neuerliches Gutachten in Auftrag gegeben werden muss, was entsprechend Zeit in Anspruch nimmt (vgl. zur Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots einlässlich E. 5.2 hiernach). Solange mittels Gutachten nicht geklärt ist, ob der Beschwerdeführer schuldfähig ist oder nicht, kann auch noch keine Anklage erhoben werden.