Es trifft zu, dass zwischenzeitlich keine neuen belastenden Beweise gegen den Beschwerdeführer dazugekommen sind. Zumal indes bereits zu Beginn der Strafuntersuchung gewichtige Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher Tötung vorlagen und sich diese bereits bestehenden schweren Verdachtsgründe im Verlauf der Strafuntersuchung nicht entkräften liessen, bleibt es weiterhin bei einem dringenden Tatverdacht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1 und 2.4).