gen zuzufügen, zumal bei einer solchen Handlung davon ausgegangen werden muss, dass das Opfer am Rücken oder (Hinter-)Kopf getroffen wird und lebensgefährliche bis tödliche Verletzungen entstehen. Was die in der Beschwerde (S. 10) erwähnten alternativen Geschehensabläufe anbelangt, wurde von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 27. November 2025 (S. 4) nachvollziehbar dargetan, dass eine Notwehrüberschreitung bei einer summarischen Prüfung nicht naheliegend erscheint, zumal der Beschwerdeführer das Opfer aufgesucht und angegriffen haben soll und nicht umgekehrt.