Wenn die Verteidigung vorbringt, es lägen keine objektiven Beweise für eine Tötungsabsicht vor und die objektive Spurenlage passe nicht zur These eines versuchten Tötungsdelikts (vgl. S. 9 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Erfüllung des Tatbestands der versuchten Tötung gerade nicht voraussetzt, dass das Opfer durch den Tötungsversuch schwer verletzt worden sein muss. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Gipserbeil wie zum Hieb über seinem Kopf erhoben haben, dem Opfer nachgerannt sein und das Gipserbeil mehrmals (4-5 Mal) mit voller Wucht aus kurzer Distanz (ca. 2-3 Meter) nachgeworfen haben