Insoweit ist kein Widerspruch und keine Inkonsistenz zu erkennen, hat das Opfer damit doch augenscheinlich festgehalten, dass sie sich eigentlich versucht hätten auszusprechen, der Beschwerdeführer diesen vereinbarten «Frieden» indes nicht einhalte. Wenn die Verteidigung vorbringt, es lägen keine objektiven Beweise für eine Tötungsabsicht vor und die objektive Spurenlage passe nicht zur These eines versuchten Tötungsdelikts (vgl. S. 9 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Erfüllung des Tatbestands der versuchten Tötung gerade nicht voraussetzt, dass das Opfer durch den Tötungsversuch schwer verletzt worden sein muss.