des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 11. Dezember 2024). Inwiefern die Aussagen des Opfers widersprüchlich sein sollen, weil es ausgesagt habe, das der Beschwerdeführer ihn bereits dreimal attackiert habe und ihn habe töten wollen, gleichzeitig aber auch angegeben habe, dass man sich nach früheren Streitigkeiten ausgesprochen und gewisse Abmachungen getroffen habe, an die sich der Beschwerdeführer nicht gehalten habe (vgl. S. 9 der Beschwerde; vgl. Z. 154 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 11. Dezember 2024), erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht.