Sie sind gleichbleibend, in sich stimmig und es ist keine Tendenz auszumachen, den Beschwerdeführer unnötig zu belasten. So hat das Opfer etwa ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihn nur einmal mit dem Gipserbeil getroffen habe (vgl. Z. 121 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 11. Dezember 2024), und es gestand ein, dem Beschwerdeführer einen Schlüsselbund angeworfen und einen Stock zur Verteidigung behändigt zu haben (vgl. Z. 48 f., 186, 200 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 11. Dezember 2024).