Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den dringenden Tatverdacht einwendet, verfängt nicht. Entgegen seiner Meinung erscheinen die Schilderungen des Opfers betreffend die Ereignisse vom 11. Juni 2024 und 11. Dezember 2024 bei einer vorläufigen Prüfung schlüssig und erlebnisbasiert, so dass derzeit darauf abgestellt werden kann. Sie sind gleichbleibend, in sich stimmig und es ist keine Tendenz auszumachen, den Beschwerdeführer unnötig zu belasten.