An seiner delegierten Einvernahme vom 11. Juni 2024 gab er immerhin an, dass er sich am 11. Juni 2024 zum Opfer begeben habe und es sofort zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, wobei das Opfer im Verlauf zu Boden gefallen sei. Dabei habe es über die Mutter des Beschwerdeführers geflucht, wobei er (der Beschwerdeführer) die Kontrolle über sich selbst verloren habe und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wisse, was alles passiert sei (vgl. S. 3 des Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 9. August 2024). 3.4 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den dringenden Tatverdacht einwendet, verfängt nicht.