Im Schreiben vom 20. Januar 2025 gestand der Beschwerdeführer ein, einen «Hammer» gegen das Opfer geworfen zu haben. An seiner delegierten Einvernahme vom 11. Juni 2024 gab er immerhin an, dass er sich am 11. Juni 2024 zum Opfer begeben habe und es sofort zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, wobei das Opfer im Verlauf zu Boden gefallen sei.