5 tens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 18. September 2024) sowie die Aussagen bzw. Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juni 2024 (vgl. S. 3 f. des Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 9. August 2024) sowie in seinen Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2025 und 31. Januar 2025. Im Schreiben vom 20. Januar 2025 gestand der Beschwerdeführer ein, einen «Hammer» gegen das Opfer geworfen zu haben.