der Beschwerdeführer am 11. Juni 2024 mit einem Radmutterschlüssel auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen hat (vgl. S. 4 f. des Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 9. August 2024), die Verletzungen, welche das Opfer durch den Vorfall vom 11. Juni 2024 erlitten haben soll und welche durch die rechtsmedizinische Untersuchung dokumentiert sind (vgl. S. 4 f. des rechtsmedizinischen Gutach-