sowie die Erwägungen des Zwangsmassnamengerichts in den diesbezüglichen Entscheiden vom 13. Dezember 2024 (S. 6 f.), 17. Februar 2025 (S. 3 f.), 13. Mai 2025 (S. 3 ff.), 18. Juni 2025 (S. 10 ff.), 12. August 2025 (S. 3), 23. Oktober 2025 (S. 3 f.) sowie den angefochtenen Entscheid (S. 3) verwiesen. Der dringende Tatverdacht stützt sich massgeblich auf die derzeit bei einer summarischen Prüfung als glaubhaft erscheinenden Aussagen des Opfers, welches eindrücklich geschildert hat, wie es innerhalb eines halben Jahres zwei Mal unvermittelt und massiv vom Beschwerdeführer tätlich mit einem Radmutterschlüssel resp.