Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung das Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend ein rechtsgenüglicher dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Vorfall vom 11. Juni 2024 mittels Radmutterschlüssel) und versuchter vorsätzlicher Tötung (Vorfall vom 11. Dezember 2024 mittels Gipserbeil) besteht. Zur Begründung wird vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den bisherigen Haftanordnungs- und -verlängerungsanträgen vom 12. Dezember 2024 (S. 2 ff.), 4. Februar 2025 (S. 2 f.), 2. Mai 2025 (S. 2 f.), 4. August 2025 (S. 2 ff.