Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 25. November 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 27. November 2025, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zu belassen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Schlussbemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung