Mit Verfügung vom 24. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und holte beim Zwangsmassnahmengericht die Haftakten (inkl. Vorakten) ein. Dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Weiter wurde festgehalten, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 25. November 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.