Es sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 1'500.00 zzgl. MwSt. zuzusprechen (Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO).