Mit Entscheiden vom 17. Februar 2025 und 13. Mai 2025 verlängerte es die Untersuchungshaft um jeweils drei Monate. Mit Entscheid vom 18. Juni 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Mit Entscheid vom 12. August 2025 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 wies es ein weiteres Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Mit Entscheid vom 10. November 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 10. Februar