Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 562 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 (in Betrieb bis 31.12.2025) obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 10. November 2025 (KZM 25 2241) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und ver- suchter vorsätzlicher Tötung. Am 13. Dezember 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersu- chungshaft für eine Dauer von zwei Monaten an. Mit Entscheiden vom 17. Februar 2025 und 13. Mai 2025 verlängerte es die Untersuchungshaft um jeweils drei Mo- nate. Mit Entscheid vom 18. Juni 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Mit Entscheid vom 12. August 2025 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 wies es ein weiteres Haftentlassungsgesuch des Beschwerde- führers ab. Mit Entscheid vom 10. November 2025 verlängerte das Zwangsmass- nahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 10. Februar 2026. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 21. November 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 10. November 2025 (KZM 25 2241) sei aufzuheben. 2. Herr A.________ sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter seien zur Sicherstellung des Verfahrens gegen Herrn A.________ angemessene Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO anzuordnen (namentlich Ausweispapiere abzuneh- men, eine Meldepflicht und ein Kontaktverbot zum Geschädigten zu verfügen, sowie ggf. eine elektronische Überwachung und/oder Kaution anzuordnen), anstelle der Fortsetzung der Haft. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Rechtsverbeistän- dung durch den Schreibenden. 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 1'500.00 zzgl. MwSt. zuzusprechen (Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO). Mit Verfügung vom 24. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und holte beim Zwangsmassnahmengericht die Haftakten (inkl. Vorakten) ein. Dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwalt- schaft wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzurei- chen. Weiter wurde festgehalten, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 25. November 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnah- me. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 27. No- vember 2025, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzu- weisen und der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zu belassen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Schlussbemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung 2 und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten vorsätzlichen Tötung dringend verdächtigt. Er soll D.________ (Vater seines Schwiegersohnes; nachfolgend: Opfer) am 11. Juni 2024 mit einem Radmutter- schlüssel und am 11. Dezember 2024 mit einem Gipserbeil angegriffen und dabei versucht haben, diesen schwer zu verletzen bzw. zu töten. Hinsichtlich des Sachverhalts ist auf den Haftverlängerungsantrag der Staatsan- waltschaft vom 31. Oktober 2025 (S. 2 f.) zu verweisen, in welchem Nachstehen- des ausgeführt wurde: Am Morgen des 11.12.2024, um ca. 07:00 Uhr, wartete A.________ vor dem Domizil von D.________ und griff diesen mit einem Gipserbeil an. Gemäss D.________ wollte er in sein Auto steigen, als er hinter sich A.________ mit einem Gipserbeil gesehen habe. A.________ habe das Gipserbeil wie zum Hieb über seinen Kopf erhoben gehabt. Er (D.________) habe dann seinen Schlüsselbund nach A.________ geworfen. Daraufhin habe dieser sein Beil nach ihm geworfen und ihn an der Hüfte ge- troffen. Er sei dann davongerannt und A.________ habe weitere 4-5 Male das Beil mit voller Wucht nach ihm geworfen, dies aus ca. 2-3 Metern Entfernung. Anschliessend sei A.________ im Auto da- vongefahren. D.________ war sich sicher, dass A.________ ihn umbringen wollte. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11.12.2024 und der Hafteröffnungseinvernahme vom 12.12.2024 hat A.________ keine Aussagen zu diesem Vorfall gemacht. In einem Schreiben vom 20.01.2025 an die Staatsanwaltschaft hat A.________ zugegeben, dass er am 11.12.2024 den «Hammer» gegen D.________ geworfen hat, wobei D.________ einen Schlüsselbund gegen ihn ge- worfen habe. Am 11.12.2024 war es bereits das zweite Mal, dass A.________ D.________ mit einem Gegenstand angriff. Am frühen Morgen des 11.06.2024 wartete A.________ ebenfalls vor dem Domizil von D.________ am E.________ (Adresse). Er hatte einen Radmutterschlüssel bei sich. Der Radmutter- schlüssel war zusammengeschraubt ca. 35 cm lang. Als D.________ um 06.55 Uhr aus dem Haus trat, schlug A.________ mit dem Radmutterschlüssel auf D.________ ein. Gemäss Aussagen von D.________ sagte A.________ auf Albanisch «Sauhund» zu ihm und schlug anschliessend direkt ge- gen seinen Kopf. Er habe sich verteidigen können und A.________ habe ihn am Arm, an der Schulter und ein wenig am Kopf getroffen. Er sei dann zu Boden gefallen. Als er am Boden gelegen habe, ha- be A.________ weiterhin etwa 10- bis 20-mal mit der Metallstange auf ihn eingeschlagen und ihn an der Schulter, am Handgelenk, überall am Körper und ein wenig im Kopf getroffen. Er habe sich mit den Füssen gewehrt. A.________ habe ihn töten wollen. Wenn er sich nicht verteidigt hätte, hätte 3 A.________ ihn am Kopf getroffen (Einvernahme von D.________ vom 11.06.2024 und vom 21.06.2024). F.________ verliess kurz nach D.________ die Liegenschaft und sah, wie A.________ mit dem Radmutterschlüssel auf den am Boden liegenden D.________ einschlug. F.________ verpasste A.________ einen Fusstritt, worauf es D.________ gelang, aufzustehen und davonzulaufen. D.________ erlitt durch die Schläge von A.________ Hautein-/unterblutungen und Hautabschürfun- gen an der Stirn, am Brustkorb rechts, an den Armen und am linken Bein. Diese Verletzungen waren Folge von stumpf mechanischer Gewalteinwirkung. Die Verletzungen am Brustkorb imponierten dop- pelkonturig und lassen an eine Entstehung durch einen länglichen Gegenstand, wie z.B. eine Metall- stange, denken. Weiter wurde anlässlich einer CT-Untersuchung am 03. Juli 2024 ein leicht verscho- bener Bruch des Griffelfortsatzes der linken Elle gezeigt. Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersu- chung fanden sich im Bereich des Bruchs am linken Unterarm eine Hautunterblutung und eine Haut- abschürfung. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Verletzungen durch einen Schlag mit dem Radmutterschüssel am 11.06.2024 entstanden sind. A.________ wies lediglich eine unspezifi- sche rötliche Hauptverfärbung an der linken Wange auf. Zwischen D.________ und A.________ bestehen schon seit mehreren Jahren zwischenmenschliche Probleme. Der Sohn von D.________, G.________, ist mit H.________, der Tochter von A.________, verheiratet. Zudem haben D.________ und A.________ eine kurze Zeit zusammengearbeitet. A.________ wurde dann gekündigt. Seither und auch weil G.________ und H.________ ein Paar sind ist das Verhältnis zwischen A.________ und D.________ angespannt. Bereits am 09.03.2019 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden. D.________ fuhr die Ehefrau von A.________, I.________, und dessen Tochter J.________ nach einem Fest nach Hause. Am Domizil der beiden Frauen an der K.________ (Strasse) sprayte A.________ Pfefferspray ins Gesicht von D.________. D.________ sass dabei im Fahrzeug und A.________ sprayte ins Innere des Wa- gens. Aus dem erwähnten Schreiben von A.________ vom 20.01.2025 geht hervor, wie schwerwiegend der Konflikt zwischen A.________ und D.________ ist und dass gemäss A.________ D.________ und dessen Familie ihm grosses Unglück brachten. Am 31.01.2025 richtete A.________ ein weiteres Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Auch aus die- sem Schreiben geht hervor, dass A.________ D.________ für boshaft hält und dass er der Ansicht ist, durch diesen, bzw. dessen Familie in den letzten Jahren viel Schlimmes erlebt zu haben. Am 26.02.2025 wurde eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme von A.________ durchgeführt, da er im Schreiben vom 20.01.2025 ausführte, er sei bereit, die Situation zu erklären, die er mit seiner Fa- milie erlebt habe, seit seine Tochter H.________ G.________ kennengelernt habe. A.________ ver- weigerte aber wiederum die Aussage. Am 25.03.2025 wurde H.________, die Tochter von A.________, und am 27.03.2025 dessen Ehefrau I.________ einvernommen. Aus der Einvernahme von H.________ geht hervor, dass das Verhältnis in der Familie von A.________ seit Jahren schwierig war. Er war mit der Hochzeit von ihr mit G.________ nicht einverstanden (Zeile 195 ff.). Weshalb er damit nicht einverstanden war, weiss niemand genau. H.________ hatte darauf keinen Kontakt mehr mit A.________. D.________, ihr Schwiegervater, versuchte sogar zu schlichten und sagte zu ihr, es sei nicht gut, dass sie keinen Kon- takt zu ihrem Vater habe und sie solle mit diesem sprechen (Zeile 216 ff.). Als der Sohn von D.________ ins Gefängnis kam, sagte A.________, das sei die Rache von Gott für das Verhalten vom Schwiegervater (Zeile 233). 4 Auch aus der Einvernahme von I.________ geht hervor, dass es in der Familie aufgrund des Verhal- tens von A.________ seit Jahren Schwierigkeiten gab (Zeile 38 ff.) und dass A.________ ein Problem mit D.________ hatte und er ihm die Schuld an der Trennung zwischen ihm und seiner Ehefrau gab (Zeile 117 f.). 3.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1). 3.3 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung das Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend ein rechtsgenüglicher dringender Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Vorfall vom 11. Juni 2024 mittels Radmutterschlüssel) und versuchter vorsätzlicher Tötung (Vorfall vom 11. Dezember 2024 mittels Gipserbeil) besteht. Zur Begrün- dung wird vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den bisherigen Haftanordnungs- und -verlängerungsanträgen vom 12. Dezember 2024 (S. 2 ff.), 4. Februar 2025 (S. 2 f.), 2. Mai 2025 (S. 2 f.), 4. August 2025 (S. 2 ff.) und 31. Oktober 2025 (S. 2 ff.) bzw. den Anträgen um Abweisung der Haftentlas- sungsgesuche vom 10. Juni 2025 (S. 2 ff.) und 13. Oktober 2025 (S. 2 ff.) sowie die Erwägungen des Zwangsmassnamengerichts in den diesbezüglichen Entscheiden vom 13. Dezember 2024 (S. 6 f.), 17. Februar 2025 (S. 3 f.), 13. Mai 2025 (S. 3 ff.), 18. Juni 2025 (S. 10 ff.), 12. August 2025 (S. 3), 23. Oktober 2025 (S. 3 f.) sowie den angefochtenen Entscheid (S. 3) verwiesen. Der dringende Tatverdacht stützt sich massgeblich auf die derzeit bei einer summarischen Prüfung als glaubhaft er- scheinenden Aussagen des Opfers, welches eindrücklich geschildert hat, wie es innerhalb eines halben Jahres zwei Mal unvermittelt und massiv vom Beschwerde- führer tätlich mit einem Radmutterschlüssel resp. einem Gipserbeil angegriffen worden war (vgl. das Protokoll der delegierten Einvernahme des Opfers vom 11. Juni 2024, vom 21. Juni 2024 und vom 11. Dezember 2024), diejenigen der neutralen Auskunftsperson Patric Siegenthaler, welcher gesehen haben will, wie der Beschwerdeführer am 11. Juni 2024 mit einem Radmutterschlüssel auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen hat (vgl. S. 4 f. des Nachtrags der Kantons- polizei Bern vom 9. August 2024), die Verletzungen, welche das Opfer durch den Vorfall vom 11. Juni 2024 erlitten haben soll und welche durch die rechtsmedizini- sche Untersuchung dokumentiert sind (vgl. S. 4 f. des rechtsmedizinischen Gutach- 5 tens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 18. September 2024) sowie die Aussagen bzw. Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juni 2024 (vgl. S. 3 f. des Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 9. August 2024) sowie in seinen Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2025 und 31. Januar 2025. Im Schreiben vom 20. Januar 2025 ge- stand der Beschwerdeführer ein, einen «Hammer» gegen das Opfer geworfen zu haben. An seiner delegierten Einvernahme vom 11. Juni 2024 gab er immerhin an, dass er sich am 11. Juni 2024 zum Opfer begeben habe und es sofort zu einer ge- genseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, wobei das Opfer im Ver- lauf zu Boden gefallen sei. Dabei habe es über die Mutter des Beschwerdeführers geflucht, wobei er (der Beschwerdeführer) die Kontrolle über sich selbst verloren habe und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wisse, was alles passiert sei (vgl. S. 3 des Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 9. August 2024). 3.4 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den dringenden Tatverdacht einwendet, verfängt nicht. Entgegen seiner Meinung erscheinen die Schilderungen des Opfers betreffend die Ereignisse vom 11. Juni 2024 und 11. Dezember 2024 bei einer vorläufigen Prüfung schlüssig und erlebnisbasiert, so dass derzeit darauf abgestellt werden kann. Sie sind gleichbleibend, in sich stimmig und es ist keine Tendenz auszumachen, den Beschwerdeführer unnötig zu belasten. So hat das Opfer etwa ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihn nur einmal mit dem Gipser- beil getroffen habe (vgl. Z. 121 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 11. Dezember 2024), und es gestand ein, dem Beschwerdeführer einen Schlüssel- bund angeworfen und einen Stock zur Verteidigung behändigt zu haben (vgl. Z. 48 f., 186, 200 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 11. Dezember 2024). Inwiefern die Aussagen des Opfers widersprüchlich sein sol- len, weil es ausgesagt habe, das der Beschwerdeführer ihn bereits dreimal atta- ckiert habe und ihn habe töten wollen, gleichzeitig aber auch angegeben habe, dass man sich nach früheren Streitigkeiten ausgesprochen und gewisse Abma- chungen getroffen habe, an die sich der Beschwerdeführer nicht gehalten habe (vgl. S. 9 der Beschwerde; vgl. Z. 154 ff. des Protokolls der delegierten Einvernah- me des Opfers vom 11. Dezember 2024), erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Insoweit ist kein Widerspruch und keine Inkonsistenz zu erkennen, hat das Opfer damit doch augenscheinlich festgehalten, dass sie sich eigentlich versucht hätten auszusprechen, der Beschwerdeführer diesen vereinbarten «Frieden» indes nicht einhalte. Wenn die Verteidigung vorbringt, es lägen keine objektiven Beweise für eine Tötungsabsicht vor und die objektive Spurenlage passe nicht zur These eines ver- suchten Tötungsdelikts (vgl. S. 9 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Erfüllung des Tatbestands der versuchten Tötung gerade nicht voraussetzt, dass das Opfer durch den Tötungsversuch schwer verletzt worden sein muss. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Gipserbeil wie zum Hieb über seinem Kopf erhoben haben, dem Opfer nachgerannt sein und das Gipserbeil mehrmals (4-5 Mal) mit voller Wucht aus kurzer Distanz (ca. 2-3 Meter) nachgeworfen haben soll (vgl. Z. 69, 73 f., 93 f., 145 f., 148 ff. des Protokolls der delegierten Einvernah- me des Opfers vom 11. Dezember 2024), deutet stark darauf hin, dass der Be- schwerdeführer mindestens in Kauf genommen hat, dem Opfer tödliche Verletzun- 6 gen zuzufügen, zumal bei einer solchen Handlung davon ausgegangen werden muss, dass das Opfer am Rücken oder (Hinter-)Kopf getroffen wird und lebensge- fährliche bis tödliche Verletzungen entstehen. Was die in der Beschwerde (S. 10) erwähnten alternativen Geschehensabläufe anbelangt, wurde von der Staatsan- waltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 27. November 2025 (S. 4) nachvollziehbar dargetan, dass eine Notwehrüberschreitung bei einer summari- schen Prüfung nicht naheliegend erscheint, zumal der Beschwerdeführer das Opfer aufgesucht und angegriffen haben soll und nicht umgekehrt. Ebenfalls kann zurzeit schwer von einer Affekthandlung ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer dem Opfer bereits zweimal vor dessen Haus aufgelauert sein und jeweils ein Tat- werkzeug bei sich gehabt haben soll. Das Gipserbeil war zudem in Plastik einge- packt, was auf eine gewisse Planung schliessen lässt (vgl. auch S. 3 f. des Anzei- gerapports der Kantonspolizei Bern vom 30. Januar 2025, wonach die Polizei da- von ausgeht, dass das Tatwerkzeug explizit für die Tatausführung präpariert wor- den ist). Es trifft zu, dass zwischenzeitlich keine neuen belastenden Beweise gegen den Beschwerdeführer dazugekommen sind. Zumal indes bereits zu Beginn der Stra- funtersuchung gewichtige Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher Tötung vorla- gen und sich diese bereits bestehenden schweren Verdachtsgründe im Verlauf der Strafuntersuchung nicht entkräften liessen, bleibt es weiterhin bei einem dringen- den Tatverdacht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1 und 2.4). Wenn die Verteidigung moniert, der Umstand der fehlenden Anklageerhebung trotz langer Haft nähre objektive Zweifel am dringenden Tatverdacht (vgl. S. 8 der Be- schwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass beim Beschwerdeführer Zweifel an dessen Schuldfähigkeit vorliegen und demzufolge – nachdem das Gutachten von Dr. med. L.________ vom 23. April 2025 gemäss dem Beschluss der Beschwerde- kammer BK 25 266 vom 19. September 2025 aus den Akten gewiesen worden war – ein neuerliches Gutachten in Auftrag gegeben werden muss, was entsprechend Zeit in Anspruch nimmt (vgl. zur Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots einlässlich E. 5.2 hiernach). Solange mittels Gutachten nicht geklärt ist, ob der Be- schwerdeführer schuldfähig ist oder nicht, kann auch noch keine Anklage erhoben werden. Diese Gegebenheiten haben indes nichts mit einem angeblich fehlenden dringenden Tatverdacht zu tun. 3.5 Zusammengefasst hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatver- dacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher Tötung somit zu Recht bejaht. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der qualifi- zierten Wiederholungsgefahr. Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Ja- nuar 2024, zur Entstehungsgeschichte siehe: BGE 150 IV 360 E. 3.2.2, 150 IV 149 7 E. 3.2) ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Peron schwer beeinträch- tigt zu haben (Bst. a) und die ernste und unmittelbare Gefahr besteht, die beschul- digte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrah- men der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatver- dacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter ge- richtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchti- gung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – aus- geblieben sind (siehe dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesge- richts 7B_1440/2024 / 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, am 11. Juni 2024 und 11. De- zember 2024 versucht zu haben, das Opfer mit einem Radmutterschlüssel resp. einem Gipserbeil schwer zu verletzen resp. zu töten. Der Tatbestand der vorsätzli- chen Tötung (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) ist mit Freiheitstrafe nicht unter fünf Jahren sowie der Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht. Es handelt sich mithin um Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 221 StPO), wobei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe – welche sich gegen Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut richten – äusserst schwer wiegen. Der Beschwerdeführer soll am 11. Dezember 2024 das Opfer unvermittelt mit einem Gipserbeil angegriffen haben, das Gipserbeil mehrfach in Richtung des wegrennenden Opfers geworfen haben und diesem hinterhergerannt sein, wobei er einmal das Opfer getroffen haben soll. Dass das Opfer nicht schwerer verletzt oder gar getötet worden ist, scheint unter den derzeit anzunehmenden Umständen nur dem Zufall zu verdanken, zumal bei den geschilderten Handlungen des Beschwerdeführers ein konkretes und erhebli- ches Risiko bestand, dass beispielsweise der Rücken oder der (Hinter-)Kopf getrof- fen wird und lebensgefährliche bis tödliche Verletzungen entstehen. Das Opfer fürchtete denn auch ernsthaft um sein Leben. Es ist evident, dass es dadurch ins- besondere in seiner psychischen Integrität schwer beeinträchtigt wurde. Weiter soll der Beschwerdeführer bereits am 11. Juni 2024 das Opfer mit einem Radmutter- schlüssel mehrfach geschlagen haben und auch dann noch weitergeschlagen ha- ben, als das Opfer bereits auf dem Boden lag (vgl. insoweit auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_312/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit Hinweisen, wonach es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden 8 liegenden Opfers – selbst wenn dieses zusammengerollt ist und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der kör- perlichen Integrität führen können). Auch dieser Vorwurf wiegt schwer, wobei es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diesfalls unerheblich ist, ob das schwere Delikt tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität geführt hat (vgl. E. 4.1 hiervor). Das Erfordernis der qualifi- zierten Anlasstaten nach Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO ist mithin aus haftrechtlicher Sicht (doppelt) erfüllt. 4.3 Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und un- mittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Ver- brechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Quali- fizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «un- tragbar hoch» erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bun- desgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3, 150 IV 149 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hin- sicht müssen diese akut resp. in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit gros- ser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Um- stände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist na- mentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Ta- ten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhält- nisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4, 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten «umgekehrten Proportionalität» zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallge- fahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2 f. mit Verweis auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2, 150 IV 360 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 4.4 Zur Rückfallprognose gemäss Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO erwog das Zwangs- massnahmengericht in seinem Entscheid KZM 24 2600 vom 14. Dezember 2024 (E. 12) was folgt: 9 […]. Das Risiko, welchem mögliche Opfer bei einer erneuten Gewalttat ausgesetzt sind, erscheint un- tragbar hoch, zumal im aktuell frühen Ermittlungsstadium davon auszugehen ist, dass das Werfen des Beils bloss durch Zufall nicht zu schwereren Verletzungen oder gar zum Tod des Geschädigten ge- führt hat. Es ist zu befürchten, dass der Beschuldigte wieder ein gleichartiges schweres Verbrechen ausüben könnte. Es besteht angesichts dessen, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Ge- schädigten eine ungelöste Auseinandersetzung vorzuliegen scheint, insbesondere die Gefahr eines weiteren Tötungsversuchs zum Nachteil des Geschädigten. Für eine ungünstige Rückfallprognose spricht insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits am 11. Juni 2024 versucht haben soll, dem Geschädigten mit einem Gegenstand aus Metall eine schwere Verletzung beizufügen […]. Es fällt auf, dass der Vorfall vom 11. Juni 2024 Parallelen zu demjenigen vom 11. Dezember 2024 aufweist. So soll der Beschuldigte beide Male am frühen Morgen mit einem gefährlichen Gegenstand vor dem Domizil des Geschädigten auf diesen gewartet und ihn angegriffen haben. Aufgrund dieser Vorgeschichte ist die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bejahen, auch wenn zurzeit und angesichts der Dringlichkeit keine psychiatrische Einschätzung – aktenkundig sind einzig die Angaben des Be- schuldigten, wonach er Depressionen haben soll (vgl. Hafteröffnung, Z. 42) – vorliegt. 4.5 Im Entscheid KZM 25 259 vom 17. Februar 2025 hielt das Zwangsmassnahmenge- richt zusätzlich Folgendes fest (E. 17): Die der qualifizierten Wiederholungsgefahr zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich zwischenzeit- lich nicht zugunsten des Beschuldigten verändert, […]. Aus dem nun vorliegenden Anzeigerapport vom 24. Juni 2019 geht hervor, dass der Beschuldigte am 09. März 2019 Pfefferspray gegen D.________ gesprüht hat. Nach diesem ersten Vorfall ist es am 11. Juni 2024 und am 11. Dezember 2024 zu weiteren Angriffen gegen D.________ gekommen, wobei die Zeit zwischen den Vorfällen kürzer geworden ist und die Gewaltintensität – insbesondere durch die Verwendung von gefährlichen Gegenständen – zugenommen hat. Ausserdem hat der Beschuldigte D.________ bei den letzten bei- den Angriffen am frühen Morgen vor dessen Haus aufgelauert. Diese Aggravationstendenzen sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte (weiterhin) eine grosse Abneigung gegen D.________ zu ver- spüren scheint und ihm bzw. dessen Familie vorwirft, ihm Unglück gebracht zu haben (vgl. dazu auch Schreiben des Beschuldigten vom 20. Januar 2025), sprechen weiterhin für das Vorliegen einer aku- ten Sicherheitsgefährdung. Die Staatsanwaltschaft hat am 23. Januar 2025 Dr. med. L.________ ei- nen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten erteilt. Mit einer Vorabstellungnah- me ist gemäss Haftverlängerungsantrag in rund zwei Monaten und mit dem psychiatrischen Gutach- ten in rund vier Monaten zu rechnen. Nach Vorliegen der psychiatrischen Einschätzung wird die quali- fizierte Wiederholungsgefahr erneut zu beurteilen sein. Zum heutigen Zeitpunkt ist sie gestützt auf die vorliegenden Akten nach wie vor zu bejahen. 4.6 Im Entscheid KZM 25 2133 vom 23. Oktober 2025 ergänzte das Zwangsmassnah- mengericht Nachstehendes (E. 20): […]. Es ist […] festzuhalten, dass sich die Verhältnisse und Beurteilungsgrundlagen seit den Haftent- scheiden vom 14. Dezember 2024 und vom 17. Februar 2025, in denen sich das kantonale Zwangs- massnahmengericht mit der qualifizierten Wiederholungsgefahr auseinandersetzte und diese bejahte, nicht zugunsten des Beschuldigten verändert haben; die dortigen Überlegungen sind daher immer noch […] aktuell und können uneingeschränkt Gültigkeit beanspruchen […]. Zur Einschätzung des psychischen Zustandes und der Wiederholungsgefahr des Beschuldigten ist erneut ein forensisch- psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, nach dessen Vorliegen die qualifizierte Wiederho- lungsgefahr aufs Neue zu beurteilen sein wird. Zum heutigen Zeitpunkt ist die qualifizierte Wiederho- lungsgefahr gestützt auf die vorliegenden Akten jedoch nach wie vor zu bejahen. 10 4.7 Im angefochtenen Entscheid hielt das Zwangsmassnahmengericht in E. 22 fest, die Erwägungen aus den bisherigen Haftentscheiden hätten nach wie vor Gültigkeit und es könne vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die qualifizierte Wiederho- lungsgefahr sei nach wie vor zu bejahen. 4.8 Dieser Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts ist beizupflichten. Gemäss der vorliegenden Aktenlage soll der Beschwerdeführer das Opfer bereits zum drit- ten Mal tätlich angegriffen haben. Am 9. März 2019 soll er Pfefferspray gegen das Opfer gesprüht haben, weil zwischen diesem und ihm schon eine längere Vorge- schichte existiere. Der Beschwerdeführer gab dazumal gegenüber der Polizei an, dass er Mühe habe, dass seine Tochter mit dem Sohn des Opfers verlobt sei (vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2019). Nach die- sem ersten Vorfall ist es mit Verweis auf die Ausführungen zum dringenden Tat- verdacht am 11. Juni 2024 und 11. Dezember 2024 mutmasslich zu weiteren er- heblichen Angriffen des Beschwerdeführers gegen das Opfer gekommen, wobei das Zeitintervall zwischen den Vorfällen deutlich kürzer geworden ist (ein halbes Jahr) und die Gewaltintensität durch die Verwendung gefährlicher Gegenstände (Radmutterschlüssel, Gipserbeil) massiv zugenommen hat. Der Beschwerdeführer soll das Opfer jeweils am frühen Morgen in der Dunkelheit völlig überraschend an dessen Wohnsitz gezielt abgepasst und unvermittelt mit den von ihm mitgeführten gefährlichen Gegenständen angegriffen haben, was erschwerend zu berücksichti- gen ist und auf ein grosses Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers hindeutet. Die deutliche Aggravationstendenz, welche auf eine zunehmende Eskalation hinweist, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin eine gros- se Abneigung gegen das Opfer hegt und diesem vorwirft, ihm und seiner Familie grosses Unglück gebracht zu haben (vgl. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2025) resp. von diesem und seiner Familie viel Schlimmes erfah- ren zu haben (u.a. sei das Opfer für den Verlust seiner Arbeitsstelle verantwortlich gewesen; vgl. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2025), spre- chen deutlich für das Vorliegen einer akuten Sicherheitsgefährdung. Gemäss der Aktenlage lebt der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt und auch zu sei- nen Kindern hat er keinen regelmässigen Kontakt mehr. Für diesen Zustand macht er das Opfer verantwortlich, da dieses Unwahrheiten über ihn und seine Ehefrau erzählt haben soll (vgl. S. 7 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 30. Januar 2025; vgl. demgegenüber Z. 115 ff. des Protokolls der delegierten Ein- vernahme von I.________ vom 27. März 2025, wonach die Ehefrau des Beschwer- deführers die Situation anders beschreibt; vgl. auch S. 7 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 30. Januar 2025 bezüglich der polizeilichen Intervention am 22. Juni 2024 in der gemeinsamen Wohnung, weil der Beschwerdeführer Pro- bleme gemacht habe). Zumal der Beschwerdeführer davon überzeugt zu sein scheint, dass das Opfer für seine unglückliche Situation verantwortlich ist und an- gesichts der bislang inkriminierten erheblichen Delikte liegt ein untragbar hohes Ri- siko dafür vor, dass es zu weiteren vergleichbaren schwerwiegenden Gewaltangrif- fen des Beschwerdeführers gegen das Opfer mit möglicher Todesfolge kommen könnte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdefüh- rer bereits bezüglich des Vorfalls vom 11. Juni 2024 ausgesagt hat, dass er, als das Opfer über seine Mutter geflucht habe, die Kontrolle über sich selbst verloren 11 habe und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wisse, was passiert sei (vgl. S. 3 des Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 9. August 2024). Auf die Frage, wie er wei- tergemacht hätte, wenn die Auskunftsperson nicht vor Ort erschienen wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse. Er sei psychisch angeschlagen und leide unter Depressionen (vgl. S. 4 des Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 9. August 2024). Mit diesen Ausführungen untermauerte er seine Unbere- chenbarkeit, zumal es ihm offenbar selbst nicht gelungen ist, sich unter Kontrolle zu halten. Im Juni 2024 hat der Beschwerdeführer zudem gegenüber der Kantonspoli- zei Bern noch beteuert, dass es zu keinem weiteren Vorfall mehr kommen wird (vgl. S. 4 des Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 9. August 2024). Wie das Ereignis vom 11. Dezember 2024 zeigt, hat sich dies offensichtlich nicht bewahr- heitet, suchte der Beschwerdeführer das Opfer doch nur ein halbes Jahr später wieder mit einem Gipserbeil an dessen Wohnort auf (vgl. auch Z. 83 f. des Proto- kolls der Hafteröffnung vom 12. Dezember 2024, wonach der Beschwerdeführer auf die Frage, ob das Opfer von ihm etwas zu befürchten habe, wenn er wieder in Freiheit entlassen würde, keine Aussagen machen wollte, was seltsam anmutet). Auch die diffizile psychische Situation des Beschwerdeführers – er leidet gemäss eigenen Angaben unter Depressionen, wobei er sich in keiner Behandlung befindet (vgl. Z. 116 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Februar 2025) – ist als negatives Kriterium bei der Beurteilung der Rückfallge- fahr miteinzubeziehen (vgl. hinsichtlich der schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers auch die Aussagen der Tochter H.________ anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 25. März 2025 Z. 131 ff.). Wie es sich genau damit verhält, wird die – nach dem (aus formellen Gründen) Aus-den-Akten-Weisen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L.________ vom 25. April 2025 – erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zeigen. Je- denfalls bis zum Vorliegen einer psychiatrischen Vorabstellungnahme des desi- gnierten Gutachters zur Rückfallgefahr rechtfertigt sich eine weitere Belassung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 11) vorbringt, er sei Ersttäter und habe keine einschlägigen Vorstrafen, verkennt er, dass solche für eine qualifi- zierte Wiederholungsgefahr nicht notwendig sind. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr und nicht auf denjenigen der einfachen Wiederholungsgefahr. Gleichermassen kann allein aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 11. Dezember 2024 freiwillig gestellt hat (vgl. S. 12 der Beschwerde), nicht unweigerlich auf das Fehlen einer Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Im- merhin hat er bereits nach dem Ereignis vom 11. Juni 2024 beteuert, dass es zu keinen weiteren Vorfällen mit dem Opfer mehr kommen wird, was sich in der Folge nicht bewahrheitet hat. Wenn der Beschwerdeführer den Tatverdacht als fragil be- zeichnet und es als paradox erachtet, aus einem gewissen Verdacht eines schwe- ren Delikts eine fast sichere Erwartung weiterer solcher Delikte abzuleiten (vgl. S. 11 der Beschwerde), ist betreffend den dringenden Tatverdacht auf die Aus- führungen in E. 3.3 ff. hiervor sowie bezüglich der «umgekehrten Proportionalität» zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit auf E. 4.3 hiervor zu verweisen. Hieraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzu- 12 leiten. Soweit er auf den Umstand verweist, dass inzwischen ein Jahr vergangen sei, ohne dass er auf freiem Fuss irgendetwas getan habe (vgl. S. 12 der Be- schwerde), gilt es festzuhalten, dass er in dieser Zeit gerade zur Verhinderung wei- terer erheblicher Gewaltdelikte inhaftiert war. Es versteht sich von selbst, dass sich der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft dem Opfer nicht annähern konn- te. Dass angesichts der langen Haftdauer die Gefahr, dass er wieder ein Verbre- chen begehen werde, schwächer denn je sei (vgl. S. 12 der Beschwerde), kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Vielmehr ist Gegenteiliges zu befürch- ten, zumal sich der Unmut des Beschwerdeführers gegenüber dem Opfer zufolge seiner Inhaftierung weiter vergrössert haben könnte. Die zu befürchtenden Delikte müssen nicht auf die Allgemeinheit bezogen sein, sondern die Wiederholungsge- fahr kann entgegen der Meinung in der Beschwerde (S. 11) auch personenspezi- fisch begründet werden. Wenn der Beschwerdeführer auf mildere Mittel verweist (vgl. S. 11 f. der Beschwerde), betrifft dies nicht die Frage, ob eine qualifizierte Wiederholungsfahr vorliegt, sondern ob dieser mit geeigneten milderen Ersatz- massnahmen begegnet werden kann (vgl. dazu E. 5.4 hiernach). 4.9 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht eine qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht hat. Angesichts dessen und zumal sich die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 31. Okto- ber 2025 auch nicht auf die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und Kollusi- onsgefahr gestützt hat, erübrigen sich Ausführungen zu den diesbezüglichen Rü- gen auf S. 12 f. der Beschwerde. 5. 5.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhält- nismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheits- entziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentzie- henden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Dezember 2024 festgenommen. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren [Versuch: Möglichkeit der Strafmilderung]) und der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren [Versuch: Mög- 13 lichkeit der Strafmilderung]) droht entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5) noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Mo- nate erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 6 des Haftverlängerungsantrags vom 31. Oktober 2025 [Erstellung eines foren- sisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer; Ausarbeitung der Anklageschrift; Ansetzung der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO; je nach Anträgen Vornahme weiterer Beweisergänzungen; Anklageerhebung) als verhältnismässig, zumal bislang offenbar angesichts des vom Beschwerdeführer bewirkten Berufsge- heimnisentbindungsverfahrens sowie des Siegelungsverfahrens betreffend die Arztunterlagen noch kein erneuter Gutachtensauftrag erteilt werden konnte. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde), ist eine solche zurzeit nicht auszumachen. Es trifft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu, dass die Staatsanwalt- schaft über längere Zeit untätig blieb. Wie die Staatsanwaltschaft in der oberin- stanzlichen Stellungnahme vom 27. November 2025 (S. 2) schlüssig dargetan hat, sind die eingetretenen Verfahrensverzögerungen vorderhand dem Beschwerdefüh- rer zuzuschreiben, hat er doch etwa nach Vorlage des ersten forensisch- psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L.________ vom 23. April 2025, welches bereits am 23. Januar 2025 in Auftrag gegeben worden war, mit Schreiben vom 19. Mai 2025 die Beantwortung von 18 Ergänzungsfragen durch den Gutachter be- antragt, welche zum Teil nicht zugelassen werden konnten. Das Stellen von zahl- reichen Ergänzungsfragen steht dem Beschwerdeführer zwar zu, indes hat er dann auch die dadurch eingetretenen Verzögerungen hinzunehmen. Weiter erfolgte eine weitere Verfahrensverzögerung durch das vom Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer (zurecht) anhängig gemachte Beschwerdeverfahren BK 25 266 gegen das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ vom 23. April 2025 und war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, bis zum diesbe- züglichen Entscheid gegen den Beschwerdeführer Anklage zu erheben. Da das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ vom 23. April 2025 mit Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 266 vom 19. September 2025 aus formellen Gründen aus den Akten gewiesen wurde, gilt es nunmehr, ein neues ein- zuholen. Dessen Einholung wird derzeit dadurch erschwert, dass der Beschwerde- führer insbesondere seinen Hausarzt nicht vom Berufsgeheimnis entbunden hat, was ein Entbindungsverfahren und mithin eine entsprechende Verfahrensverzöge- rung nach sich zog. Weiter hat der Beschwerdeführer bereits jetzt die Siegelung der Arztunterlagen beantragt, was wiederum ein Siegelungsverfahren und eine entsprechende Verfahrensverzögerung zur Folge haben wird (vgl. S. 3 der oberin- stanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025). Bis zum Vorliegen eines neuen Gutachtens – dessen Einholung zwingend indiziert ist (vgl. dazu S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025) – kann die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen werden, macht doch in der vorliegenden Ausgangslage eine Anklage ohne Vorliegens eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens keinen Sinn, da allenfalls das Verfahren gemäss Art. 374 ff. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Per- son) zur Anwendung gelangt (vgl. dazu auch S. 3 der oberinstanzlichen Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025). Die Staatsanwaltschaft 14 hat im Übrigen während der Erstellung des ersten forensisch-psychiatrischen Gut- achtens durch Dr. med. L.________ weitere Untersuchungsmassnahmen getroffen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 26. Februar 2025; Einvernahme der Mutter und Tochter des Beschwerdeführers am 25. resp. 27. März 2025). Konkrete Anhaltspunkte, dass die Staatanwaltschaft nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotener Beschleunigung abzuschliessen, sind mithin vorlie- gend nicht auszumachen. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots geht fehlt. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (vgl. S. 14 der Beschwerde), ist auf E. 26 des angefochtenen Ent- scheides zu verweisen, worin sich das Zwangsmassnahmengericht einlässlich und rechtlich fehlerfrei zum Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots geäus- sert hat. 5.4 Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO einzeln oder in Kombination zu erkennen, welche die bestehende qualifizierte Wiederholungsge- fahr hinreichend zu bannen vermögen. Die vom amtlichen Verteidiger genannten Ersatzmassnahmen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) genügen offensichtlich nicht, der qualifizierten Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Mit dem erwähnten Ausweisentzug, der Meldepflicht bei einer Polizeistelle und der Kaution soll eine Fluchtgefahr gebannt werden (vgl. S. 7 der Beschwerde). Eine solche ist vorliegend indes gar nicht Thema. Zur Verhinderung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr sind diese Ersatzmassnahmen – gleichermassen wie die Wohnsitznahme in einer bestimmten Unterkunft, ein Kontakt- und Annährungsverbot zum Opfer und dessen Umfeld sowie die elektronische Überwachung – von vornherein nicht zureichend geeignet. Damit ist kein unmittelbarer Schutz des Opfers garantiert, da das Aufbie- ten und Intervenieren der Polizei bei einer festgestellten Missachtung der Ersatz- massnahmen eine zu grosse zeitliche Verzögerung bedeuten würden, um die Ver- wirklichung eines Deliktes effektiv zu verhindern. Das Zwangsmassnahmengericht hat in E. 25 des angefochtenen Entscheides zureichend aufgezeigt, dass vorlie- gend nach wie vor keine hinreichenden Ersatzmassnahmen anstelle von Untersu- chungshaft ersichtlich sind. Es hat bereits im Haftanordnungsentscheid vom 13. Dezember 2024 (E. 15) erwogen, dass die vom amtlichen Verteidiger offerierten Ersatzmassnahmen das Risiko, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Handlung wiederholt, nicht wirksam vermindern können. Dies wurde im Haftverlän- gerungsentscheid vom 17. Februar 2025 (E. 20) sowie in sämtlichen weiteren Ent- scheide betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft resp. Haftentlassungsge- suche bestätigt. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen genügt die Erwägung in E. 25 des angefochtenen Entscheides, wonach mangels anderweitiger Hinweise weiterhin keine Ersatzmassen ersichtlich seien, um die vorliegend qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bannen. Auch insoweit liegt keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor, zumal es der Beschwerdeführer vor der Beschwerdekammer da- bei beliess, lediglich Ersatzmassnahmen aufzuzählen, ohne im konkreten Fall auf- zuzeigen, wie damit eine qualifizierte Wiederholungsgefahr gebannt werden soll (vgl. zu den Ersatzmassnahmen zudem auch die Ausführungen auf S. 3 der obe- rinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025). 15 5.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 10. Februar 2026, verlän- gert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuwei- sen. 7. Bei diesem Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 5. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17