Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'755.70 festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.