Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario; vgl. auch Art. 138 Abs. 1bis StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. Januar 2025 werden aufgehoben. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert: Das Verfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Drohung wird eingestellt.