Zur Festlegung der Entschädigung ist demnach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Nicht als gebotener Zeitaufwand zu entschädigen sind administrative Arbeiten (insb. Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, Archivierung, blosses Weiterleiten von Doppeln). Diese Arbeiten sind bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten (Ziff.