Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 6.4 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm ist in Ermangelung entschädigungswürdiger Aufwände keine Entschädigung zuzusprechen. 6.5 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Am 4. November 2025 reichte Rechtsanwältin C.______