5 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Der Anteil der Verfahrenskosten, der durch den Teil der Beschwerde verursacht wurde, auf den nicht eingetreten wird, ist vernachlässigbar. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, keine Kostenausscheidung vorzunehmen.