Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). 5.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in mehrerer Hinsicht ungenügend begründet und daher aufzuheben. Die Untersuchung ist im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin müssen damit nicht behandelt werden.