Mit diesen Beweismitteln wie auch ganz grundsätzlich den Tatfolgen setzt sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Nach klarem Gesetzeswortlaut genügt es zur Anwendung von Art. 52 StGB nicht, sich auf das Verschulden zu beschränken; Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Begriff der Tatfolgen umfasst im Übrigen nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2).