15 StGB zu qualifizieren ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. Es handelt sich hierbei nur um eine Eventualbegründung, die auch nur einen von drei Vorfällen betrifft. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie arbeitsunfähig war, an der Schulter operiert werden musste, starke Schmerzen hatte und ihre Weiterbildung abbrach («interruption»). Sie führt dies alles auf das Verhalten des Beschuldigten zurück. Sie reichte im Vorverfahren mehrere Dokumente ein, die dies belegen sollen. Mit diesen Beweismitteln wie auch ganz grundsätzlich den Tatfolgen setzt sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander.