Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht dazu, inwiefern Notwehr hinsichtlich des ersten Vorfalls vorliegen sollte. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht, wie die Beschwerdeführerin hierzu Anlass gegeben haben sollte, mit anderen Worten, weshalb in ihrem Verhalten ein Angriff im Sinne der Notwehr zu erblicken wäre. Weiter lässt sich der angefochtenen Verfügung zum dritten Vorfall ebenfalls nichts entnehmen. Ob die Reaktion des Beschuldigten beim zweiten Vorfall als rechtfertigende Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB zu qualifizieren ist, kann an dieser Stelle offenbleiben.