Weitere relevante Beweismittel zum Ablauf finden sich in den Akten nicht; bei der «recueil de témoignage» (pag. 7) handelt es sich um eine private Aufzeichnung der Aussagen der Beschwerdeführerin, der kein entscheidender bzw. weitergehender Beweiswert zukommt. Es ist damit zum jetzigen Zeitpunkt für den ersten und dritten Vorfall nicht geklärt, ob diese geschehen sind. 5.3 Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht dazu, inwiefern Notwehr hinsichtlich des ersten Vorfalls vorliegen sollte.