52 StGB). 5.2 Die Beschwerdeführerin erklärte in der Einvernahme vom 5. Oktober 2023, dass sie der Beschuldigte dreimal am Arm gezogen habe: einmal beim Verlassen der Kirche, zweimal, als sie ihn am Wegfahren habe hindern wollen (Z. 66-85). Der Beschuldigte räumte bei der Einvernahme vom 27. Mai 2024 ein, die Beschwerdeführerin einmal vom Auto weggezogen zu haben (Z. 63 f.). Bereits davor habe sich die Beschwerdeführerin ihm und seiner Assistentin in den Weg gestellt (Z. 55 ff.). Auch habe sie sie noch ein zweites Mal am Wegfahren gehindert (Z. 67 f.). Weitere relevante Beweismittel zum Ablauf finden sich in den Akten nicht;