Das Verschulden des Beschuldigten wäre dementsprechend unter analoger Berücksichtigung der Kriterien von Art. 47 Abs. 2 StGB im Vergleich mit dem deliktsüblichen Ausmass des Verschuldens eindeutig als geringfügig einzustufen, so dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB eindeutig erfüllt wären (vgl. dazu BSK StGB-RIKLIN, Art. 52 N 24). Die Strafbefreiung gestützt auf Art. 52 StGB wäre deshalb auch in diesem Fall zwingend (BSK StGB-RIKLIN, Art. 52 N 29, mit Verweis auf die Botschaft).