15 StGB vermutlich gar nicht strafbar. Und selbst wenn er in einem ersten Moment die Grenzen der Notwehr noch leicht überschritten haben sollte, besteht – im Falle einer Weiterverfolgung und Bestrafung der vorliegenden Strafsache – angesichts des mindestens so schwerwiegenden Verhaltens der Privatklägerin (vgl. dazu den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB) kein Strafbedürfnis mehr, zumal sich die beiden offensichtlich vor Ort gegenseitig sozusagen Gerechtigkeit verschafft haben. Das Verschulden des Beschuldigten wäre dementsprechend unter analoger Berücksichtigung der Kriterien von Art.