Weiter hervorzuheben ist, dass nach der Version der Privatklägerin selbst davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte diese ca. drei Mal am Arm gezogen hat, um die Kirche bzw. die Örtlichkeiten verlassen zu können. Die Privatklägerin gibt ausserdem selbst zu, sich dem Beschuldigten in den Weg gestellt zu haben, um zu verhindern, dass dieser mit seinem Fahrzeug die Örtlichkeiten (mit den Filmaufnahmen) verlässt. Diese Einschränkung der Freiheitsrech-