4. Die Einstellung des Verfahrens wird hinsichtlich der Tätlichkeiten wie folgt begründet: Betreffend Tätlichkeiten kann vorab festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall entgegen der Stellungnahme der Privatklägerin vom 15.11.2024 unter keinen Umständen von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden darf (vgl. dazu auch die mit der erwähnten Stellungnahme nachgereichten Fotos und Arztberichte). Weiter hervorzuheben ist, dass nach der Version der Privatklägerin selbst davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte diese ca. drei Mal am Arm gezogen hat, um die Kirche bzw. die Örtlichkeiten verlassen zu können.