Hinsichtlich Teilnahme an Einvernahmen und Stellen von Ergänzungsfragen kann damit auf E. 3.1 und 3.2 verwiesen werden, da Art. 107 StPO diesbezüglich nur programmatischen Charakter aufweist. Darüber hinaus lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Anspruch auf mündliche Darlegung des eigenen Standpunkts ableiten (VEST, a.a.O., N. 30 zu Art. 107 StPO mit Verweis auf BGE 134 I 140 E. 5.3).