107 StPO hinaus fliesst der Anspruch auf das rechtliche Gehör auch aus anderen Bestimmungen. Somit besitzt Art. 107 StPO programmatischen Grundsatzcharakter. Einzelheiten zu den verschiedenen Teilgehalten werden detailliert an anderen Stellen im Gesetz abgehandelt. Eigenständigen Charakter trägt die Vorschrift, soweit sie über die beispielhaft aufgeführten Teilgehalte hinausführt (VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 107 StPO). Hinsichtlich Teilnahme an Einvernahmen und Stellen von Ergänzungsfragen kann damit auf E. 3.1 und 3.2 verwiesen werden, da Art.