Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass es sich beim Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK ausschliesslich um ein Recht der angeklagten Person handelt (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 147 StPO). Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht darauf berufen. 3.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 Bst. b, d und e StPO). Über Art. 107 StPO hinaus fliesst der Anspruch auf das rechtliche Gehör auch aus anderen Bestimmungen.