Soweit ersichtlich wurden danach keine weiteren Beweiserhebungen mehr vorgenommen, für die der Beschwerdeführerin das Teilnahmerecht zu gewähren gewesen wäre. 3.2 Jede angeklagte Person hat das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass es sich beim Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff.