Den vorliegenden Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft vor dem Anzeigerapport vom 14. Juni 2024 mit der Sache befasst gewesen wäre. Die einzige Beweiserhebung neben der Einvernahme der Beschwerdeführerin, die Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2024, wurde noch vor der Rapportierung an die Staatsanwaltschaft und damit im polizeilichen Ermittlungsverfahren durchgeführt, für welches kein Teilnahmerecht gilt. Soweit ersichtlich wurden danach keine weiteren Beweiserhebungen mehr vorgenommen, für die der Beschwerdeführerin das Teilnahmerecht zu gewähren gewesen wäre.