b StPO). Sie ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, widersetzt sich der Würdigung der Staatsanwaltschaft jedoch nicht, wonach die Strafanträge hinsichtlich Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und Drohung (Art. 180 StGB) verspätet eingegangen seien.