__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 5. Februar 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin C.________. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme und gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 28. Februar 2025 eine Stellungnahme ein.