1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein (Ziffer 1 des Dispositivs), verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziffer 2), auferlegte die Verfahrenskosten der Beschuldigten (recte: Privatklägerin) (Ziffer 3) und richtete dem Beschuldigten keine Entschädigung aus (Ziffer 4). Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin C.___