Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 55 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberricher Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ a.v.d. Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Drohungen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 3. Januar 2025 (BJS 24 14778) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein (Ziffer 1 des Dispositivs), verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziffer 2), auferlegte die Verfahrenskosten der Beschuldigten (rec- te: Privatklägerin) (Ziffer 3) und richtete dem Beschuldigten keine Entschädigung aus (Ziffer 4). Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ver- treten durch Rechtsanwältin C.________, am 5. Februar 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin C.________. Mit Verfü- gung vom 10. Februar 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwalt- schaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme und gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechts- anwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Generalstaatsan- waltschaft reichte am 28. Februar 2025 eine Stellungnahme ein. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochte- nen Verfügung, widersetzt sich der Würdigung der Staatsanwaltschaft jedoch nicht, wonach die Strafanträge hinsichtlich Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und Drohung (Art. 180 StGB) verspätet eingegangen seien. Da- mit fehlt es diesbezüglich am Beschwerdewillen, welcher Voraussetzung jeder Be- schwerde ist (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9a zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). 2.3 Auf die Beschwerde ist mit vorgenannter Ausnahme einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin rügt vorab die Verletzung mehrerer Verfahrensrechte. 3.1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit be- steht im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermitt- 2 lungen nach Art. 306 f. StPO handelt (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 147 StPO mit Hinweisen). Den vorliegenden Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft vor dem Anzeigerapport vom 14. Juni 2024 mit der Sache befasst gewesen wäre. Die einzige Beweiserhebung neben der Einvernahme der Beschwerdeführerin, die Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2024, wurde noch vor der Rapportierung an die Staatsanwaltschaft und damit im polizeilichen Ermittlungsverfahren durchgeführt, für welches kein Teil- nahmerecht gilt. Soweit ersichtlich wurden danach keine weiteren Beweiserhebun- gen mehr vorgenommen, für die der Beschwerdeführerin das Teilnahmerecht zu gewähren gewesen wäre. 3.2 Jede angeklagte Person hat das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten [EMRK; SR 0.101]). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass es sich beim Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK ausschliess- lich um ein Recht der angeklagten Person handelt (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 147 StPO). Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht darauf berufen. 3.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 Bst. b, d und e StPO). Über Art. 107 StPO hinaus fliesst der Anspruch auf das rechtliche Gehör auch aus anderen Bestimmungen. Somit besitzt Art. 107 StPO programmatischen Grund- satzcharakter. Einzelheiten zu den verschiedenen Teilgehalten werden detailliert an anderen Stellen im Gesetz abgehandelt. Eigenständigen Charakter trägt die Vorschrift, soweit sie über die beispielhaft aufgeführten Teilgehalte hinausführt (VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 107 StPO). Hinsichtlich Teilnahme an Einvernahmen und Stellen von Ergänzungsfragen kann damit auf E. 3.1 und 3.2 verwiesen werden, da Art. 107 StPO diesbezüglich nur programmatischen Charakter aufweist. Darüber hinaus lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Anspruch auf mündliche Darlegung des eigenen Standpunkts ableiten (VEST, a.a.O., N. 30 zu Art. 107 StPO mit Verweis auf BGE 134 I 140 E. 5.3). 4. Die Einstellung des Verfahrens wird hinsichtlich der Tätlichkeiten wie folgt begrün- det: Betreffend Tätlichkeiten kann vorab festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall entgegen der Stel- lungnahme der Privatklägerin vom 15.11.2024 unter keinen Umständen von einer einfachen Körper- verletzung ausgegangen werden darf (vgl. dazu auch die mit der erwähnten Stellungnahme nachge- reichten Fotos und Arztberichte). Weiter hervorzuheben ist, dass nach der Version der Privatklägerin selbst davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte diese ca. drei Mal am Arm gezogen hat, um die Kirche bzw. die Örtlichkeiten verlassen zu können. Die Privatklägerin gibt ausserdem selbst zu, sich dem Beschuldigten in den Weg gestellt zu haben, um zu verhindern, dass dieser mit seinem Fahrzeug die Örtlichkeiten (mit den Filmaufnahmen) verlässt. Diese Einschränkung der Freiheitsrech- 3 te des Beschuldigten durch die Privatklägerin würde das Wegziehen am Arm zweifelsfrei zu rechtfer- tigen vermögen. Bereits vor diesem Hintergrund ist das mutmassliche Verhalten des Beschuldigten gestützt auf Art. 15 StGB vermutlich gar nicht strafbar. Und selbst wenn er in einem ersten Moment die Grenzen der Notwehr noch leicht überschritten haben sollte, besteht – im Falle einer Weiterverfol- gung und Bestrafung der vorliegenden Strafsache – angesichts des mindestens so schwerwiegenden Verhaltens der Privatklägerin (vgl. dazu den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB) kein Strafbedürfnis mehr, zumal sich die beiden offensichtlich vor Ort gegenseitig sozusagen Gerechtigkeit verschafft haben. Das Verschulden des Beschuldigten wäre dementsprechend unter analoger Berücksichtigung der Kriterien von Art. 47 Abs. 2 StGB im Vergleich mit dem deliktsüblichen Ausmass des Verschuldens eindeutig als geringfügig einzustufen, so dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB eindeutig erfüllt wären (vgl. dazu BSK StGB-RIKLIN, Art. 52 N 24). Die Strafbefreiung gestützt auf Art. 52 StGB wäre deshalb auch in diesem Fall zwingend (BSK StGB-RIKLIN, Art. 52 N 29, mit Verweis auf die Botschaft). 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs.1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts ande- res, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 4 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). 5.2 Die Beschwerdeführerin erklärte in der Einvernahme vom 5. Oktober 2023, dass sie der Beschuldigte dreimal am Arm gezogen habe: einmal beim Verlassen der Kirche, zweimal, als sie ihn am Wegfahren habe hindern wollen (Z. 66-85). Der Be- schuldigte räumte bei der Einvernahme vom 27. Mai 2024 ein, die Beschwerdefüh- rerin einmal vom Auto weggezogen zu haben (Z. 63 f.). Bereits davor habe sich die Beschwerdeführerin ihm und seiner Assistentin in den Weg gestellt (Z. 55 ff.). Auch habe sie sie noch ein zweites Mal am Wegfahren gehindert (Z. 67 f.). Weitere rele- vante Beweismittel zum Ablauf finden sich in den Akten nicht; bei der «recueil de témoignage» (pag. 7) handelt es sich um eine private Aufzeichnung der Aussagen der Beschwerdeführerin, der kein entscheidender bzw. weitergehender Beweiswert zukommt. Es ist damit zum jetzigen Zeitpunkt für den ersten und dritten Vorfall nicht geklärt, ob diese geschehen sind. 5.3 Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht dazu, inwiefern Notwehr hinsichtlich des ersten Vorfalls vorliegen sollte. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht, wie die Beschwerdeführerin hierzu Anlass gegeben haben sollte, mit anderen Worten, weshalb in ihrem Verhalten ein Angriff im Sinne der Notwehr zu erblicken wäre. Weiter lässt sich der angefochtenen Verfügung zum dritten Vorfall ebenfalls nichts entnehmen. Ob die Reaktion des Beschuldigten beim zweiten Vorfall als rechtferti- gende Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB zu qualifizieren ist, kann an dieser Stelle offen- bleiben. Es handelt sich hierbei nur um eine Eventualbegründung, die auch nur ei- nen von drei Vorfällen betrifft. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie arbeitsunfähig war, an der Schul- ter operiert werden musste, starke Schmerzen hatte und ihre Weiterbildung ab- brach («interruption»). Sie führt dies alles auf das Verhalten des Beschuldigten zurück. Sie reichte im Vorverfahren mehrere Dokumente ein, die dies belegen sol- len. Mit diesen Beweismitteln wie auch ganz grundsätzlich den Tatfolgen setzt sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Nach klarem Gesetzeswortlaut genügt es zur Anwendung von Art. 52 StGB nicht, sich auf das Verschulden zu beschränken; Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Begriff der Tatfolgen umfasst im Übrigen nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). 5.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in mehrerer Hinsicht ungenü- gend begründet und daher aufzuheben. Die Untersuchung ist im Sinne der Erwä- gungen fortzuführen. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin müssen damit nicht behandelt werden. 5 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Der Anteil der Verfahrenskosten, der durch den Teil der Beschwerde verursacht wurde, auf den nicht eingetreten wird, ist vernachlässigbar. Es rechtfertigt sich da- her vorliegend, keine Kostenausscheidung vorzunehmen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 4 StPO). 6.3 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine ange- messene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfah- ren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Be- schwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerde- kammer in Strafsachen hat im Falle einer (teilweisen) Kassation in analoger An- wendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die be- schwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person (teil- weise) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 6.4 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm ist in Ermangelung entschädigungswürdiger Aufwände keine Entschädigung zuzuspre- chen. 6.5 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Am 4. November 2025 reichte Rechtsanwältin C.________ eine Kostennote über CHF 2'871.90 ein. Diese beinhaltet das Honorar für 12 Stunden und 50 Minu- ten zu CHF 200.00 pro Stunde, Auslagen von CHF 99.20 und CHF 215.20 MWST. 6.6 Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands bemisst sich nach dem gebote- nen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO und Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Bei der Festset- zung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regie- rungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der 6 amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Rechtsbeistände auf CHF 200.00 festge- setzt. Dieses reduzierte Honorar gelangt unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2). Zur Festlegung der Entschädigung ist demnach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Be- deutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Nicht als gebotener Zeitaufwand zu entschädigen sind administrative Ar- beiten (insb. Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, Archivierung, blosses Weiterlei- ten von Doppeln). Diese Arbeiten sind bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten (Ziff. 1.1 des Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und An- wälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022; Verfügung des Oberge- richts des Kantons Bern BK 24 426 + 427 vom 30. Juli 2024 E. 6.1.2). 6.7 Am 4. November 2025 machte Rechtsanwältin C.________ 17 und 18 Minuten Aufwand geltend für «email de à CS et note de frais» sowie «clôture de dossier et jugement à cliente + suites». Dabei handelt es sich um rein administrative Tätigkei- ten, die im Sinne des Kreisschreibens Nr. 15 bereits durch den Stundenansatz ab- gegolten sind. Diese zwei Positionen der Kostennote sind zu streichen. Darüber hinaus gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass, womit Rechtsanwältin C.________ 12 Stunden und 15 Minuten zu CHF 200.00, ausmachend CHF 2'450.00, CHF 99.20 Auslagen, sowie CHF 206.50 MWST, gesamthaft also CHF 2'755.70 auszurichten sind. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario; vgl. auch Art. 138 Abs. 1bis StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. Januar 2025 werden aufgehoben. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abge- ändert: Das Verfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte und Drohung wird eingestellt. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfah- ren wird auf CHF 2'755.70 festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdefüh- rerin entfällt. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9