11. 11.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht durchgedrungen. Mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer gilt der Beschwerdeführer aber als teilweise obsiegend. Ihm werden daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'000.00, auferlegt. Die Restanz trägt der Kanton Bern.