Auch mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Nach dem Gesagten erweisen sich weder Ausweis- und Schriftensperre verbunden mit einer Meldepflicht noch die elektronische Überwachung einer Eingrenzung als geeignet, der vorliegenden Fluchtgefahr zu begegnen. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der Kürzung der Haftdauer als verhältnismässig.