Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers inkl. etwaigem Entsiegelungsverfahren; Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen der Untersuchung) als verhältnismässig. Sollte der Beschwerdeführer wie im Haftantrag und der oberinstanzlichen Stellungnahme in Aussicht gestellt psychiatrisch begutachtet werden, ist innert dieser Frist eine Vorab-Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erhältlich zu machen. Dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vorliegen würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht.