Um allerdings nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der Sanktion zu gelangen, erweist sich die vorinstanzlich angeordnete Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft als zu lang. Nach dem Gesagten ist die Untersuchungshaft in Abänderung des vorinstanzlichen Haftentscheides auf zwei Monate, das heisst bis am 5. Januar 2026, zu befristen. Die verkürzte Haftdauer erweist sich hinsichtlich der noch vorzunehmenden Ermittlungshandlungen (parteiöffentliche Befragung von D.________ und weiteren Personen; Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers inkl. etwaigem Entsiegelungsverfahren;